Satzung

Satzung des Volley Tigers Ludwigslust 2000 e.V.

 

§1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen: Volley Tigers Ludwigslust 2000 und hat seinen Sitz in Ludwigslust, Kreis Ludwigslust-Parchim. Nach der Eintragung beim Amtsgericht erhält der Vereinsname den Zusatz e.V. . Der Verein ist beim Amtsgericht Ludwigslust eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§55 ff.AO) der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung der sportlichen Arbeit in den Sektionen auf dem Gebiet des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes
  • Unterstützung der Sektionen bei der Entwicklung des Kinder- und Jugendsports
  • Mit dem sportlichen Angebot zur Gesundheitsfürsorge und zum gesundheitsgerechten Verhalten der Bürger beizutragen
  • Unterstützung der Mitglieder bei der Schaffung materieller, finanzieller, und personeller Voraussetzungen für das regelmäßige Sporttreiben

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken sind unzulässig. Politische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.Das Vermögen des Vereins bildet sich durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Spenden
b) Staatliche Zuschüsse und öffentliche Mittel
c) Eigenerwirtschaftete Mittel durch Arbeitsleistungen der Mitglieder
d) Zuschüsse des Landessportbundes und des Kreissportbundes

§2 Geschäftsjahr, Erfüllungsort

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins ist Ludwigslust.

§3 Mitgliedschaft zu den Verbänden und Sportunfallversicherung

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes und des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern. Seine Sektionen sind Mitglieder des jeweiligen Fachverbandes auf Kreis- und Landesebene und erkennen die entsprechenden Statuten, Satzungen und Ordnungen an.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung werden, die bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss. Die ordnungsmäßig begründete Mitgliedschaft eines minderjährigen Mitgliedes wird durch Eintritt der Volljährigkeit nicht berührt. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sich die gesetzlichen Vertreter zur Zahlung der Mitgliederbeiträge bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und der übergeordneten Fachverbände, des Kreis- und Landessportbundes als verbindlich an. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung der festgelegten Beiträge und eventueller Zuschläge für einzelne Sektionen. Auf eine schriftliche Bestätigung des Eintritts wird verzichtet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der unterschriebenen Eintrittserklärung bzw. Eintragung in die Mitgliederliste, wenn nicht binnen 14 Tagen der Einspruch des Vorstandes erfolgt.

Die Mitgliedschaft kann enden:

  1. Durch freiwilligen Austritt zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres durch die schriftliche Kündigung und bei einer Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.
  2. Über einen Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes.

a)  Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung die Vereinsbeiträge nicht entrichtet – der Verein behält sich jedoch vor, rückständige Beiträge auf dem Rechtsweg einzutreiben.
b)  Bei grobem Verstoß gegen die Satzung und Statuten des Vereins, derVerbände, des Kreis- und Landessportbundes.
c)  Wenn das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins diesem Unehre bereitet oder ihn schädigt. Vom Ausschluss ist dem Mitglied ein Einschreibebrief Mitteilung zu machen.
Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins zu. Mitgliedsausweise und im Besitz befindliches Vereinsvermögen sind sofort zurückzugeben.

§5 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Sektionsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
d) Ausschluss

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie gliedern sich wie folgt:

  • Kinder- und Schülerbeitrag: bis zum Abschluss der 10. Klasse
  • Jugendbeitrag: während der Lehrzeit, Besuch des Gymnasiums und für Studenten
  • Erwachsenenbeitrag: ab wirtschaftlicher Selbstständigkeit

Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu entrichten und sollen in der Regel beim zuständigen Kassierer geleistet oder auf das Vereinskonto überwiesen werden. Säumige Zahler werden mit einer vom Vorstand festgelegten Verzugsgebühr, beginnend mit dem nächsten Quartalsersten, belegt. Über eine befristete Beitragsbefreiung oder Stundung aus besonderen Gründen entscheidet auf Antrag der Vorstand. Er ist ferner berechtigt, für alle Mitglieder – falls erforderlich – Umlagen festzusetzen, die jedoch von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen. Die Sektionen sind berechtigt, zusätzlich höhere Mitgliederbeiträge für ihre Mitglieder festzulegen. Diese sind jedoch durch die Sektionsvollversammlung (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder) zu genehmigen. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

§7 Haftungen

  1. Durch Beschlüsse oder Handlungen der Sektionen, ihrer Beauftragten oder ihrer Ausschüsse erwachsen dem Verein keine Verbindlichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen über längere Zeiträume, d.h. mehr als drei Monate. Vor der Einstellung von Lehrkräften und Übungsleitern ist die Einwilligung des Vorstandes einzuholen. Bei Verstößen tritt persönliche Haftung ein.
  2. Der Verein haftet nicht für etwa eintretende Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden seiner Mitglieder, Gäste und Besucher. Insbesondere übernimmt er keine Haftung für die Beschädigung oder den Diebstahl von Sachen und Gegenständen.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand

§9 Die Mitgliedervollversammlung (MVV)

1. Die ordentliche MVV

Jeweils im ersten Halbjahr eines geraden Kalenderjahres muss eine ordentliche MVV stattfinden, also alle 2 Jahre. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Aushang zu erfolgen. Die MVV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der MVV bei Vorstand eingereicht werden.
Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die während der Versammlung eingebracht werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Versammlungsteilnehmer die Dringlichkeit bejaht. Der Antragsteller hat stets eine Begründung seines Antrages abzugeben. Ihm steht auch das Schlusswort vor der Abstimmung zu.
Satzungsänderungen sind jeweils bis zum 1. Februar des Jahres beim Vorstand einzureichen.

2. Die außerordentliche MVV

Sie wird einberufen wenn:

a) der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
b) die Einberufung von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes erfordert wird.

3. Abstimmungen

Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt in der Regel über ein Handzeichen. Bei den Wahlen ist eine Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, sofern kein Antrag auf Abstimmung durch Handzeichen eingebracht wird; über diesen Antrag entscheidet die Mehrheit. Über Anträge entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die Stimme des ersten Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet ebenfalls eine einfache Mehrheit.

4. Protokollführung

Über den Verlauf der MVV ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und den Stellvertretern nach Genehmigung durch die MVV zu unterzeichnen ist.

§10 Der Vorstand

  1. Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter, sowie dem Schatzmeister. Vertretungsberechtigt ist der Vorstandsvorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für die Konten des Vereins ist der Schatzmeister mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Neuwahl auf der nächsten MVV.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Beisitzer (mit beratender Stimme) zu berufen.
  3. Der Vorstand tritt entsprechend dem Geschäftsbetrieb zu Sitzungen zusammen. Er istbeschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§11 Der erweiterte Vorstand

Der Vorstand, die Beisitzer und die Sektionsleiter bilden gemeinsam den erweiterten Vorstand. Den Vorsitz führt der Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand soll dem Vorstand bei der

Geschäftsführung unterstützen. Er wird auf Antrag des Vorstandes oder einer Sektion vom Vorstand binnen 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei Abstimmungen sind stimmberechtigt:

– Vorstandsmitglieder mit je einer Stimme – Sektionen mit je einer Stimme

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter.

§12 Geschäftsbetrieb

Der Vorstand leitet den Geschäftsbetrieb. Er legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest. Alle finanziellen Angelegenheiten im Außenverhältnis werden vom Vorstand erledigt. Durch Beschlüsse oder Handlungen der Sektionen oder ihrer Beauftragten erwachsen dem Verein keine Verbindlichkeiten. Über das Bestehen oder die Neugründung einer Sektion entscheidet der erweiterte Vorstand.

§13 Kassenprüfer (Revisionskommision)

Die Mitgliedervollversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wahl dazu ist nur für jede zweite Wahlperiode möglich. Sie nehmen jährlich eine Revision der Kassenbücher und der Kasse vor. Auftretende Mängel haben sie sofort dem Vorstand anzuzeigen. Die Prüfung der Bücher und Unterlagen müssen sie durch ihre Unterschrift beurkunden.

§14 Vereinsjugend

Der Verein unterhält eine Kinder- und Jugendabteilung. Sie wird durch den Jugendwart geleitet.

§15 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins und eine Änderung der Satzung können nur in einer Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Anträge hierzu können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, sondern müssen auf der Tagesordnung stehen. Der Beschluss auf eine Satzungsänderung bedarf einer Stimmenmehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder.
  2. Für die Fusion mit anderen Vereinen bedarf es nur einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Wirkung des §15 Ziffer 3 letzter Satz tritt nicht ein.
  3. Bei einer Auflösung des Vereins müssen zur Beschlussfähigkeit 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder erscheinen. Für den Auflösungsbeschluss sind dann 75 Prozent der Stimmen erforderlich. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, di dann mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei einer Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Ludwigslust zur Förderung von Körperkultur und Sport.

Die Satzung wurde am 30. Mai 2000 in Ludwigslust beschlossen. Sie tritt mit ihrer Registrierung und Verkündung in Kraft.

Geändert: Ludwigslust, den 7. Juni 2012

Der Vorstand